Hinweise

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass diese Webseite ausschließlich der allgemeinen Information dient. Es handelt sich bei diesen Informationen um keine Rechtsberatung.

Weder durch das Lesen, noch den Download, noch durch sonstige Nutzungsformen der hier gegebenen Informationen kommt ein Mandatsverhältnis zustande. Dies gilt ebenso für die Übersendung einer E-Mail.

Auch bei bestehenden Mandatsverhältnissen übernehmen wir keine Haftung für über das Internet übermittelte Nachrichten, z.B. zur Fristwahrung.

Auch durch das Ausfüllen der Download-Vollmacht kommt grundsätzlich kein Mandatsverhältnis zustande. Mit Rücksicht auf unsere anwaltliche Sorgfaltspflicht müssen wir uns vorbehalten, Ihren Wunsch nach anwaltlicher Vertretung zu prüfen.

Es kann sein, dass wir aus verfahrensrechtlichen oder berufsrechtlichen Gründen, z.B. bei einer Interessenkollision mit bestehenden Mandaten, Ihren Auftrag nicht annehmen können. Sobald wir Ihr vollständig ausgefülltes Datenblatt und die unterzeichnete Vollmacht erhalten, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um diese Fragen zu klären.

Das Mandatsverhältnis kommt also erst zustande, wenn wir Ihnen dies bestätigen.

 

Kosten / Risiko

Das Honorar eines Rechtsanwalts ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Es gilt das RechtsanwaltsVergütungsGesetz (RVG).

Einen Auszug aus der Gebührentabelle des RVG erhalten Sie hier.

Für eine Rechtsberatung steht dem Rechtsanwalt eine Vergütung zu, die er grundsätzlich mit dem Rechtsuchenden frei verhandeln und vereinbaren kann. Wird kein Honorar für die Beratung vereinbart, kann der Rechtsanwalt bei Verbrauchern höchstens 190,00 € (zzgl. Umsatzsteuer) für die erste Beratung verlangen.

Erste Beratung bedeutet, dass sich der Mandant erstmals an den Rechtsanwalt wendet, um sein Anliegen vorzutragen, um einen Rechtsrat oder eine Auskunft des Rechtsanwalt zu erhalten. Der Gegenstand, auf den sich das Anliegen des Mandanten/die Rechtsauskunft bezieht, hat regelmäßig einen bestimmten bezifferbaren Wert, den sog. Gegenstandswert. Dieser Gegenstandswert ist grundsätzlich maßgeblich für die Höhe der Gebühr, die der Rechtsanwalt beanspruchen kann.

Das RVG sieht grundsätzlich vor, dass der Mandant die Höhe des Honorars mit seinem Rechtsanwalt frei vereinbaren kann. Bei uns hat sich das Motto
über Geld spricht man
bewährt. Ein transparentes Honorar-System erhöht nach unserer Erfahrung die Zufriedenheit des Mandanten. Es ist üblich, das Honorar nach Stunden-Aufwand abzurechnen. Unser Zeithonorar beträgt 20.- EUR je angefangene 6 Minuten.

Wir werden zu Beginn unserer Beratung und Vertretung mit Ihnen besprechen, ob für Ihr Anliegen die Vereinbarung eines Zeithonorars oder die Abrechnung nach dem Gebührensystem des RVG sinnvoll ist.

Seit dem 01.07.08 dürfen Rechtsanwälte ein Erfolgshonorar vereinbaren. Dies gilt allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen. Solche sind etwa zulässig, wenn der Mandant aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist und anderenfalls seinen Anspruch nicht durchsetzen könnte. Grundsätzlich bleibt es beim Verbot von Erfolgshonoraren.

Das Modell stammt aus den USA. Das Modell ("no win - no fee") wird in Deutschland nur bedingt umgesetzt werden. Nach einer aktuellen Umfrage haben 40 % der befragten Rechtsanwälte signalisiert, auf Wunsch des Mandanten in geeigneten (zivilrechtlichen) Fällen ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.

Zu beachten ist auch die Konsequenz im Nicht-Erfolgsfall: Wenn ein Erfolgshonorar vereinbart ist, muss der Mandant zwar an seinen Rechtsanwalt kein Honorar zahlen. Den Gegenanwalt, das Gericht - und ggf. weitere Kosten z. B. für Sachverständige - muss er gleichwohl zahlen.

 

 

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