Schönheitsreparaturen

Der BGH hat entschieden, dass Klauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberaum-Mietverträgen unwirksam sind.

Der Mietvertrag, der der Entscheidung zugrunde liegt, enthält eine Klausel, wonach der Mieter mindestens alle drei bzw. fünf Jahre auf seine Kosten Schönheitsreparaturen ausführen (lassen) sollte. Darin sieht der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Wäre der Mieter unabhängig vom Erhaltungszustand verpflichtet, innerhalb bestimmter, fester Fristen zu renovieren, wäre ihm der mögliche Einwand genommen, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf besteht.

Das entspricht im Wesentlichen der Rechtsprechung für Wohnraummietverhältnisse. Starre Klauseln sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung also generell unwirksam. Diese Vereinheitlichung für Wohn- und Gewerberaum-Mietverträge ist zu begrüßen (XII ZR 84/06, Urteil vom 08.10.2008).

aktuell am 03.11.2008