Abrechnungen über Betriebskosten

sind unverändert ein häufiges Streitthema. Jeder Vermieter ist verpflichtet, jeweils für einen Zeitraum von einem Jahr über die erhaltenen Vorauszahlungen abzurechnen. Dieser Zeitraum muß nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Abgerechnet werden muß innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums. Verpasst ein Vermieter diese Abrechnungsfrist, kann er nichts nachfordern.

Häufig besteht für Vermieter das Problem, dass die Heizkosten für einen abweichenden Zeitraum als die übrigen Betriebskosten abgerechnet werden. Der 8. Zivilsenat des BGH hat am 30.04.08 (VIII ZR 240/07) entschieden, wie es sich verhält, wenn die Heizkosten für die typische Heizkostenperiode (01.08. bis 31.07) abgerechnet werden, die übrigen Betriebskosten für das Kalenderjahr. Nach der Entscheidung ist es nicht beanstanden, dass der Vermieter die Heizkostenabrechnung komplett in die kalenderjährliche Betriebskostenabrechnung einbezogen hat. Dabei ist entscheidend, dass die geleisteten Vorauszahlungen jeweils für einen Jahreszeitraum abgerechnet werden.

aktuell am 27.10.2008