Vorkaufsrecht für Mieter

Wenn der Vermieter die Wohnung verkaufen will, kann es für den Mieter problematisch werden. Er muß mit einer Eigenbedarfskündigung oder einer Mieterhöhung rechnen. Dieses Risiko kann der Mieter ausschließen, indem er die Wohnung selbst kauft. Der Vermieter muß die Wohnung aber nicht an seinen Mieter verkaufen - es sei denn, im Mietvertrag ist ein Vorkaufsrecht vereinbart. Es ist unbedingt erforderlich, das Vorkaufsrecht notariell zu beurkunden.

Wird ein Haus insgesamt in Eigentumswohnungen aufgeteilt, hat der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht - also auch ohne Vereinbarung im Mietvertrag. Das gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Familiengehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkaufen will oder die Wohnung im Rahmen eines Zwangsversteigerung veräußert wird.

Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.

Um sein Vorkaufsrecht ausüben zu können, muß der Vermieter seinen Mieter über den Inhalt des Kaufvertrags informieren. Anderenfalls macht sich der Verkäufer u.u. schadensersatzpflichtig. Der Verkäufer muß insbesondere den Kaufpreis genau angeben. Setzt er diesen überhöht fest, um den Mieter von der Ausübung seines Vorkaufrechts abzuhalten, kann der Mieter zu einem nicht überhöhten Kaufpreis in den Kaufvertrag eintreten (BGH VIII ZR 271/04).

Ein Mieter muß zügig handeln! Viel Zeit hat er für seine Entscheidung nicht, nur zwei Monate. Diese Frist beginnt ab Empfang der vollständigen und richtigen Mitteilung über den geplanten Verkauf der Wohnung.

aktuell am 25.09.2008